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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf)
Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
Artikel 14: Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet.
Artikel 34: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm
anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den
Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. ...
Baugesetzbuch
(www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html)
§ 135, Abs. 4: Werden Grundstücke landwirtschaftlich
oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu
stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung derWirtschaftlichkeit
des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muß. Satz 1
gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und
Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange
Grundstücke als Kleingärten im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
§ 135, Abs. 5: Im Einzelfall kann die Gemeinde auch
von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise
absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Vermeidung unbilliger Härten geboten ist....
Kommunalabgaben – Drama ohne Ende ?
Ein sehr ausführliche Abhandlung zum Thema Kommunalabgaben,
mit vielen Auszügen aus Gesetzestexten, Verordnungen und Gerichtsurteilen.
Herausgeber: Friedrich-Ebert-Stiftung, Verfasser: Georg-Friedrich Klusemann
(www.fes.de/fulltext/kommunalpolitik/00213.htm)
Verfassung des Landes Hessen
( http://www.hessenrecht.hessen.de)
Artikel 3: Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen
sind unantastbar.
Artikel 27: Die Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der
Anerkennung der Würde und der Persönlichkeit des Menschen.
Artikel 43: Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in
Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch
Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders
vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen.
Artikel 45: Das Privateigentum wird gewährleistet.
Hessische Gemeindeordnung
(http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)
§ 9: Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung
ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen
Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
§ 10: Die Gemeinde hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte
so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen !
§ 50, Abs. 2: Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte
Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des
Gemeindevorstandes.
§ 50, Abs. 3: Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung
über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu
unterrichten...
Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben
(http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)
Hessisches Verwaltungskostengesetz
(www.rv.hessenrecht.hessen.de)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
(www.rv.hessenrecht.hessen.de
Verwaltungsgebühren für Widerspruchsverfahren
(www.w-fabry.de und dort in der linken Buttonleiste den Titel "Verwaltungsgebühren für Widerspruchsverfahren" anklicken)
Entwässerungssatzung der Gemeinde Sinntal )
(http://www.sinntal.de/m_975 )
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Sinntal )
(http://www.sinntal.de/m_978 )
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